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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der think about IT GmbH  

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der think about IT GmbH, Gesundheitscampus-Süd 19, 44801 Bochum sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG (das jeweils den Vertrag abschließende Unternehmen wird nachfolgend „wir“/“uns“ genannt) und seinen Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“). Diese AEB gelten insbesondere für den Kauf von Waren und den Bezug von Leistungen des Lieferanten. 

(2) Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

(3) Sind unsere AEB in das Geschäft mit dem Lieferanten eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren gleichartigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.  

(4) Für die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten gelten ausschließlich unsere AEB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Insbesondere gilt unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AEB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferant- wie z.B. Verkaufs- und Lieferbedingungen – auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestellen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AEB verzichtet.  

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt 

(1) Nur schriftliche und mit Unterschrift oder mit unserem elektronischen Herkunftsvermerk versehene Bestellungen unserer Einkaufsabteilung haben Gültigkeit. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestellung. 

(2) Der Lieferant hat die Bestellung zu prüfen und uns innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bestelldatum schriftlich eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs unserer Bestellung sind ausgeschlossen.  

(3) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind.  

(4) Der Lieferant darf Unteraufträge für wesentliche Teile von Waren oder Leistungen an Subunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung von uns vergeben. Die Zustimmung dürfen wir jedoch nur aus sachlichem Grund verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Dritte nicht über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderliche Qualifikation verfügt oder aus sonstigen Gründen nicht geeignet erscheint, die ihm zur Übertragung angedachten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Falle der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Lieferant für deren Leistungen wie für eine Selbstausführung. 

(5)In allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen etc.) müssen unsere Bestellnummer und Herstellernummer, der Ansprechpartner und das Datum der Bestellung/ Beauftragung angegeben werden. Bei einer Direktlieferung an einen unserer Endkunden hat der Lieferant dafür Sorgen zu tragen, dass auf den vorstehenden genannten Schriftstücken zusätzlich auch die Bestellnummer des Endkunden vermerkt ist, die wir dem Lieferanten vorab mitteilen.  

c 3 Lieferung, Leistung, Verzug, Vertragsstrafe 

(1) Lieferungen an uns erfolgen, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, nach DDP (Delivered Duty Paid). Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt bei Kaufverträgen der Wareneingang bzw. bei Dienstverträgen die Leistungserbringung bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort. Sofern Lieferungen elektronisch erfolgen oder Lieferscheine elektronisch erstellt werden, sind diese zu senden an: Frontoffice@think-about.it 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich – und vorab mündlich – in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Lieferant hat uns im Falle der Liefer- oder Leistungsverzögerung den Grund der Verzögerung und die von ihm eingeleiteten und geplanten Abhilfemaßnahmen schriftlich detailliert mitzuteilen. 

(3) Bei früherer Anlieferung von Waren als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 

(4) Teillieferungen oder -leistungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarter Teillieferung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Eine separate Berechnung von Teillieferungen oder -leistungen ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung unzulässig. 

(5) Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag – auch nur für den nichterfüllten Teil – zurückzutreten. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart ist. 

(6) Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettokaufpreises bei Warenlieferungen bzw. 0,3 % der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungen pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Nettokaufpreises/der Nettovergütung; weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der Vertragsstrafe sowie die nachfolgend genannten Rechte bleiben vorbehalten Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; im letzteren Falle können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. 

(7) Während des Verzögerungszeitraumes können wir nach unserer Wahl Ware oder Leistungen von anderen Quellen beziehen und unsere Bestellungen gegenüber dem Lieferanten um die so bezogene Menge an Ware bzw. Leistung ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten verringern oder den Lieferanten anweisen, die fehlende Ware oder Leistungen von dritten Quellen für uns zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu beschaffen. 

(8) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Vertragsstrafe. Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung oder Leistung verwirkten Vertragsstrafe ist rechtzeitig, wenn wir den verwirkten Betrag bei der übernächsten fälligen Rechnung abziehen. 

§4 Versandvorschriften, Liefertermine 

(1) Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist. 

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein und alle Lieferdokumente haben das Datum der Absendung, unsere Bestellnummer und Herstellernummer des Liefergegenstandes zu enthalten; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Etwaige uns durch die Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehenden Kosten sind uns vom Lieferanten zu ersetzen. 

(3) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. 

(4) Sofern Dritte für die Belieferung eingesetzt werden (z.B. Frachtführer, Spediteur oder Versandunternehmen), haben diese den Lieferanten als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der oben genannten Bestelldaten anzugeben. Der Einsatz von Unterlieferanten entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und Haftung für eine rechtzeitige Belieferung. 

§ 5 Produktkennzeichnungen 

(1) Die gelieferten Waren sind gemäß bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen.  

(2) Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktueller Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z. B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen etc. 

§ 6 Preise, Zahlung 

(1) Vereinbarte Preise sind – soweit nichts anderes vereinbart ist -, Festpreise frei Haus und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw. Versendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll ein. 

(2) Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht enthalten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Preiserhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. In der Rechnung sind die Bestelldaten aufzuführen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert nach Lieferung an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen. 

(3) Die Zahlung fälliger Rechnungen erfolgt  – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde –  innerhalb von 30 Tagen netto.  Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Leistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse. 

Wir bevorzugen elektronische Rechnungen, senden Sie diese bitte ausschließlich an: Kreditorenbuchhaltung@think-about.it  

(4) Sämtliche Zahlungsfristen laufen nicht vor vollständiger Lieferung bzw. vollständiger Durchführung der Leistung sowie Zugang einer die vertragsgegenständliche Umsatzsteuer und die Bestellnummer sowie die Steuernummer des Lieferanten enthaltende Rechnung bei uns. Bei der Lieferung von einheitlich bestellter Hard- und Software beginnen Zahlungsfristen für die gelieferte Software erst mit deren Nutzung/Einsetzbarkeit, nicht bereits mit Zugang der Hardware.  

(5) Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde. 

(6) Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar. 

(7) Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

§ 7 Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse, wie z.B. Krieg, Epidemien oder Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, unsere Leistungs- und/oder Abnahmepflichten ganz oder teilweise um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Über derartige Ereignisse und die Verschiebung werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren. Soweit die Ereignisse von erheblicher Dauer (mehr als 4 Wochen) sind und eine erhebliche Verringerung oder einen Wegfall unseres Bedarfes an den Lieferungen/Leistungen zur Folge haben, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt. 

§ 9 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung 

(1) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik und behördlicher wie auch gesetzlicher Vorgaben entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, die insbesondere eine hinreichende Kontrolle sämtlicher ausgehender Ware im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der Vorgaben nach Maßgabe dieser AEB gewährleistet, und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Auf erstes Anfordern von uns ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen. 

(2) Wir sind daher – soweit nicht eine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist – im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB nur dazu verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- und Qualitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. In Bezug auf alle sonstigen Prüf- und Rügepflichten wird der Lieferant eine dem Umfang nach angemessene Warenausgangsprüfung nach § 9 (1) vornehmen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen bei erkennbaren Mängeln, gerechnet ab vollständigem Wareneingang – oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht. 

(3) Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Liefergegenständen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten, soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal/Materialaufwand/Transport/erforderlicher Rückruf, etc.) trägt der Lieferant. 

(4) Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware trägt der Lieferant das Risiko des Unterganges und der Verschlechterung der Ware. 

(5) Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 

(6) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleistungen auch während der zwischen Mängelrüge und Vollendung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt.  

(7) Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Ausübung unsere Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf. 

§ 10 Zusicherungen des Lieferanten, REACH, Abwicklung bei Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung 

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Lieferant steht zudem zu dem für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und der Verpackungsmaterialien ein. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kaufvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder der Leistung werden durch diese Zustimmung nicht berührt. 

(2) Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher und englischer Sprache gehören zum Lieferumfang. 

(3) Entsprechen die gelieferten Waren oder die erbrachte Leistung nicht der vertraglichen Spezifikation, einer übernommenen Garantie oder geschuldeten Eigenschaft, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. 

(4) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen sowie der dazugehörigen Datenblätter bezüglich der zu liefernden Waren zu verlangen. 

§ 11 Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Leistungen 

Die nachfolgenden Absätze dieses § 11 gelten als Sonderbestimmungen bei für Leistungen bei Widersprüchen oder Abweichungen vorrangig vor den sonstigen Bestimmungen dieser AEB. Die Geltung weitergehender, nicht im Widerspruch zu diesen Sonderbestimmungen stehender Regelungen dieser AEB bleibt unberührt 

11.1 Leistungserbringung und Abnahme 

(1) Angebote und Bestellungen für Leistungen haben jeweils separate Bestellpositionen für alle zu erbringenden Leistungen sowie etwaige Reisekosten zu enthalten. Überschreitungen der in unserer Bestellung genannten Werte und Volumen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.  

(2) Wird eine geschuldete Leistung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Lieferant dies zu vertreten, so ist er auf unsere Anforderung verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, ohne dass dem Lieferanten diesbezüglich Ansprüche gegen uns zustehen.  

(3) Begeht der Lieferant bei der Erbringung seiner Leistungen eine Pflichtverletzung, so gilt die gesetzliche Vermutung, nach der die Verletzung vom Lieferanten zu vertreten ist, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat.  

(4) Für Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB sowie für sonstige Leistungen – soweit die Parteien für diese eine Abnahme vereinbaren – haben sämtliche Abnahmen schriftlich und unter Verwendung unseres  Abnahmeprotokolls zu erfolgen. Die Abnahme erfolgt nicht durch konkludente Handlungen wie beispielsweise die Nutzung des Werkes oder der Leistung; sie muss stets ausdrücklich durch uns erklärt werden. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 

(5) Vor Übergabe an uns prüft der Lieferant jede Leistung selbst darauf, ob sie vollständig ist und den vertraglichen Anforderungen entspricht 

11.2 Ansprechpartner und Leistungsnachweise/Abrechnung 

(1) Soweit wir dies fordern, wird der Lieferant schriftlich einen Projektleiter sowie ggf. technische Ansprechpartner für den Zeitraum der Erbringung der Leistung benennen. Der Lieferant darf seinen Projektleiter nur mit unserer Zustimmung und aus wichtigem Grund austauschen. Wir werden unsere Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der durch den Lieferanten vorgesehene Ersatz fachlich nicht gleichwertig ist.  

(2) Die Dokumentation der Leistungen erfolgt anhand des von uns zur Verfügung gestellten Standard-Leistungsnachweises in elektronischer Form grundsätzlich monatlich. Die durch den von uns benannten Vertreter (Servicemanager, Projektleiter, etc.) freigegebenen Leistungsnachweise sind Grundlage der Rechnungsstellung. Der Lieferant verpflichtet sich jede Rechnung inkl. unterzeichnetem Leistungsnachweis einzureichen. .Über drohende Überschreitungen des vereinbarten Aufwands oder Zeitbedarfs und über drohende Nichteinhaltung der vereinbarten Meilensteine, Fristen und Fertigstellungstermine wird der Projektleiter des Lieferanten unseren Projektleiter unverzüglich informieren.  

(3) Der Lieferant hat mit jeder Rechnung die dazugehörigen und von uns freigegebenen Leistungsnachweise vorzulegen. Rechnungen des Lieferanten sind nur dann zur Zahlung fällig, wenn diesen aussagekräftige, nachprüfbare und unterzeichnete Leistungsnachweise beigefügt sind.  

11.3 Mitwirkungspflichten 

Wir werden den Lieferanten bei der Erbringung seiner Leistungen unterstützen, schulden Mitwirkungsleistungen jedoch nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Liegt eine mit uns vereinbarte Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig vor, ist der Lieferant dafür verantwortlich, uns rechtzeitig auf die benötigte Mitwirkungshandlung hinzuweisen.  

11.4 Laufzeit und Kündigung 

(1) Sofern unsere Bestellung eine feste Laufzeit enthält, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung tritt nur ein, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Beträgt die Laufzeit mehr als ein Jahr, können wir jeweils zum Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von 2 Monaten kündigen. 

(2) Ist in der Bestellung keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit von uns mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.  

(3) Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn 

(a) es einer Partei auf Grund schwerwiegender oder vielfacher Vertragsverstöße der anderen Seite unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten und die relevanten Vertragsverstöße mindestens einmal unter Fristsetzung schriftlich abgemahnt worden sind und der konkrete Vertragsverstoß dennoch fortgesetzt oder wiederholt wird. Etwaige gesetzliche Rechte zur Kündigung ohne Abmahnung bleiben unberührt oder  

(b) die finanzielle Situation des Lieferanten sich in wesentlicher Weise und in einem solchen Maße verschlechtert, dass wir berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Lieferant nicht angemessen in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen bzw. dies rechtzeitig zu tun, z.B. wenn sich die Kreditwürdigkeit (Rating) bei anerkannten Ratingagenturen wie Creditreform, Moody’s, Fitch etc. erheblich verschlechtert. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kreditwürdigkeitsindex (Rating) des Lieferanten bei Creditreform unter 499 fällt bzw. wenn seine Klassifizierung bei internationalen Agenturen (Moody’s, Fitch etc.) auf CCC (oder das entsprechende Äquivalent) bzw. niedriger herabgesetzt wird.  

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.  

§ 12 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz 

(1) Soweit neben uns auch der Lieferant für einen Produktschaden im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten verantwortlich ist, ist er – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – verpflichtet, uns insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Austauschkosten sowie den angemessenen Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung. 

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 12 (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dies gilt insbesondere für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes oder des Produkthaftungsgesetzes. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

(3) Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und einer Mindestdeckungssumme von Euro 10 Mio. pro Schadensereignis für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfristen unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen. 

§ 13 Betreten und Befahren des Betriebsgeländes 

Beim Betreten und Befahren unseres Betriebsgeländes ist den Anweisungen unseres Personals zu folgen. Das Betreten unserer Dienstgebäude erfolgt ausschließlich über unser Foyer/unseren Empfang. Das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO und der StVZO sind einzuhalten. 

§ 14 Abfallentsorgung 

Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, muss der Lieferant die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts verwerten und/oder beseitigen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über. 

§ 15 Schutzrechte Dritter 

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. 

(2) Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung. 

(4) Wenn der Verkauf und/oder die Nutzung des Liefergegenstandes oder des Leistungsergebnisses an uns bzw. durch uns untersagt wird, so hat der Lieferant nach unserer Wahl uns auf seine Kosten entweder das Nutzungsrecht zu verschaffen oder aber auf seine Kosten den Liefergegenstand bzw. das Leistungsergebnis in Abstimmung mit uns so abzuändern, dass es das verletzte Schutzrecht nicht tangiert. 

(5) Die Verjährungsfrist beträgt für die in § 15 (1) bis (4) genannten Ansprüche 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. 

§ 16 Unterlagen und Geheimhaltung, Know-How-Schutz 

(1) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen, kaufmännischen oder technischen Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse (z.B. bzgl. Preisgestaltung oder Boni) oder Erfahrungen nachstehend zusammengefasst „Informationen“ genannt -, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind durch den Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum. 

(2) Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. 

(3) Vorstehende Geheimhaltungs- und Verwertungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Lieferbeziehung bis zur rechtmäßigen Offenkundigkeit der jeweiligen Information oder des Merkmals. 

(4) Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (auf unser Verlangen einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und die leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen. 

(5) Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 

(6) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden, es sei denn, die von uns vorgegebenen Informationen sind auf rechtmäßige Weise offenkundig oder Stand der Technik. 

(7) Vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Entgegenstehende Erklärungen des Lieferanten, z. B. auf den uns übergebenen Unterlagen, sind nicht bindend. 

§ 17 Qualitätsmanagement und Auditierung 

(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten.er Lieferant muss ein der Lieferung und Leistung entsprechendes nachvollziehbares und prüffähiges Qualitätsmanagementsystem (z.B. gemäß ISO 9000 ff) und Energiemanagement (z.B. gemäß ISO 50001) unterhalten. 

(2) Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen/Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und eine anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht. 

§ 18 Incoterms 

Enthält unsere Bestellung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Bestellung ist etwas anderes angeführt. 

§ 19 Ersatzteile 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens acht Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. In diesem Fall wird sich der Lieferant zudem bemühen, uns vergleichbare Ersatzteile (form, fit, function) anzubieten. 

§ 20 Datenschutz 

(1) Die Parteien sind für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG), sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise sowie ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu verarbeiten.  

(2) Soweit der Lieferant im Rahmen der Erfüllung von Verträgen mit uns personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird er die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung wird der Lieferant mit uns in unserer gesonderten „Vereinbarung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag“ (ADV) festlegen.  

(3) Ergänzend gilt unsere Datenschutzrichtlinie: [….] 

§ 21 Compliance und Nachhaltigkeit 

Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns alle jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc. Ferner erwarten wir, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen an seine Subunternehmer und Lieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, diese Gesetze und Grundsätze ebenfalls einzuhalten.  

§ 22 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen 

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz, wenn nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgegeben wird. 

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.  

(3) Erfüllungsort ist – sofern nicht abweichend vereinbart – der Sitz unseres Unternehmens. 

(4) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AEB Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail sowie digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§305 b BGB) bleibt unberührt. 

Stand: Dezember 2022 

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